„Qualifizierter Fachbetrieb im Bestattungsgewerbe" geschützt


Das Qualitätszeichen „Qualifizierter Fachbetrieb im Bestattungsgewerbe" ist markenrechtlich geschützt. Mit Urkunde vom 04. April 2007 hat das Deutsche Patent- und Markenamt dieses Zeichen eingetragen. Markeninhaber ist der hessische Landesinnungsverband für das Bestattungsgewerbe, der dieses Zeichen bei Erfüllung der Markenvoraussetzungen jedoch auch Mitgliedsbetrieben der Bestatterfachgruppen in den anderen Bundesländern verleihen kann. Angesichts der wachsenden Vielfalt von tatsächlichen und vermeintlichen Qualitätszeichen, die verliehen werden oder der Betrieb sich auch selbst verleihen kann, war es notwendig, qualifizierte Verbandsmitglieder, die einem strengen und kontinuierlich zu überprüfenden Kriterienkatalog entsprechen, mit einem markenrechtlich geschützten Logo auszeichnen zu können.

 

Die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke sind neben der mittelbaren bzw. unmittelbaren Verbandsmitgliedschaft, der Eintragung mit dem Bestattungsgewerbe in die Handwerksrolle Anlage B und der erfolgreichen selbstständigen Marktteilnahme über fünf Jahre hinweg weiterhin:

 

Der Inhaber/Geschäftsführer bzw. ein leitender Angestellter ist „geprüfter" oder „fachgeprüfter" Bestatter.

Erfassung in einer einschlägigen Fachgruppe und Bereitschaft im Streitfall, zunächst eine von der Verbandsorganisation angebotene Schlichtungsstelle einzuschalten

Regelmäßiger Besuch von einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (sechs Seminare in drei Jahren)

Nachweis  der persönlichen Zuverlässigkeit und der Kundenzufriedenheit im Rahmen einer Betriebsprüfung in einem Turnus von drei Jahren

Zahlung aller von der Mitgliederversammlung festgesetzten Nutzungs-, Antrags- oder Überprüfungsentgelte.

Informationen über das neue Qualitätszeichen erhalten Sie bei hessenBestatter, Landesinnungsverband für das hessische Bestattungsgewerbe oder beim Deutschen Institut für Bestattungskultur GmbH (Tel.: 05621 7919-75 Hermann Hubing).