Steuerprobleme: Können Bestatter auch zu Hause „Schwarz tragen“?


Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht, befasste sich kürzlich mit der Absetzbarkeit von Kosten für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben von Bestattern und Trauerrednern (BFH, Urteil vom 16. März 2022, Az.: VIII R 33/18). In den vergangenen rund 60 Jahren konnte diese Berufsgruppe Kosten für schwarze Kleidung stets problemlos als betriebliche Aufwendungen für typische Berufskleidung von den Einnahmen absetzen und so Steuern sparen. Seit 2015 stellen sich aber Finanzämter und Finanzgerichte quer und verweigerten den Steuerabzug. Schwarze Kleidung könne man auch privat tragen und Kosten für bürgerliche Privatkleidung seien eben keine Betriebsausgabe und daher nicht absetzbar, so deren Begründung. 

 

Prof. Dr. Torsten F. Barthel, LL.M. hat das BFH-Urteil für das Deutsche Institut für Bestattungskultur bewertet. Die Entscheidung stellt laut dem Fachanwalt für Verwaltungsrecht einen Rückschritt dar. Der Bundesfinanzhof hatte in den vergangenen Jahren die These von der strikten Trennung privater und betrieblicher Ausgaben weitgehend aufgegeben und eine Aufspaltung in einen nicht absetzbaren privaten sowie einen absetzbaren betrieblichen Anteil bestimmter Ausgaben zugelassen, etwa bei Reisekosten für gemischte Dienst- und Privatreisen oder bei Kraftfahrzeugkosten. Eine Aufspaltung beziehungsweise Quotelung wäre laut Barthel auch bei Ausgaben für branchentypische schwarze Kleidung ein sinnvoller Weg gewesen. Stattdessen geht der BFH davon aus, dass schwarze Kleidung von Bestattern und Trauerrednern auch im Bereich des Privatlebens angezogen werden könne und damit als private Aufwendung gelte. 

 

Barthel kann dies nicht nachvollziehen: „Demnächst sind in konsequenter Anwendung des BFH-Urteils möglicherweise die Kosten des Bestatters für den Leichenwagen nicht mehr absetzbar. Man könnte mit dem Leichenwagen auch einen privaten Umzug bewerkstelligen.“ Der erfahrene Jurist zeigt hier einen gangbaren Ausweg auf: „Typische Berufskleidung umfasst Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt.“ Der Berliner Anwalt verweist hier auf eine Textpassage aus dem Urteil im Lichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

 

Ein schwarzer Anzug, eine schwarze Bluse und ein schwarzer Pullover gelten dann als ausschließlich beruflich nutzbar, wenn auf ihnen etwa kleine markante Schriftzüge, etwa der Name des Bestattungsinstituts, oder ein dezentes Unternehmenslogo aufgenäht sind oder dem Kleidungsstück eine Schutzfunktion, wie bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen zukommt. Positive Folge: In diesem Fall bleibt es bei der vollständigen steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe.