Empfehlungen zum Umgang mit COVID19-Verstorbenen in Rheinland-Pfalz

Da es keine offiziellen Regelungen zum Umgang mit an COVID-19-Verstorbenen in Rheinland-Pfalz gibt, hat sich das DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur an die Corona-Hotline des Landes gewandt und daraufhin Empfehlungen des juristisch-medizinischen Backoffice zum Umgang mit an COVID-19-Verstorbenen als Hilfestellung erhalten.

(Foto: Olga Lionart/Pixabay)

Allgemeine Empfehlungen

  • Der Tod an COVID-19 ist nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden.
  • Laut Robert-Koch Institut handelt es sich bei an COVID-19 Verstorbenen um infektiöse, jedoch nicht um hochkontagiöse Leichname.
  • Der Hauptübertragungsweg des Coronavirus SARS-CoV-2, das COVID-19 auslöst, ist nach bisherigen Erkenntnissen eine Tröpfcheninfektion. Theoretisch möglich sind auch Schmierinfektion und eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen.
  • SARS-CoV-2 Übertragungswege entsprechen somit im Wesentlichen den Übertragungswegen einer Influenza.
  • Der allgemeine Umgang mit COVID-19-Verstorbenen entspricht daher dem Umgang mit an Influenza Verstorbenen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei COVID-19 die Letalität höher ist als bei Influenza und es bisher weder eine Impfung noch eine Therapieoption gibt. Aus diesem Grund ist SARS-CoV-2 als Risikogruppe 3 Erreger eingestuft.
  • Grundsätzlich müssen dabei die Maßnahmen der Basishygiene eingehalten werden. Im Wesentlichen sind dies:
    • Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, Mund-Nasen- und Augenschutz)
    • Strikte Händehygiene
    • Flächendesinfektion - entsprechend KRINKO-Empfehlung
    • Abwasser- und Abfallentsorgung wie bei anderen infektiösen Verstorbenen
  • Des Weiteren sollten aerosolproduzierende Maßnahmen (z.B. Einbalsamieren), sowie unnötige Umlagerung der Leiche vermieden werden. Der Verstorbene muss nicht, wie im Falle von hochkontagiösen Leichen, zunächst in einen Leichensack gelegt werde. Eine offene Aufbahrung ist untersagt.
  • Einige Bestattungsriten und die Bestattungskulturen verschiedener Religionen und Weltanschauungen stehen den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen gegensätzlich gegenüber. Obwohl der Infektionsschutz vorranging ist, sind die Anforderungen und Wünsche der Religionen und Weltanschauungen jedoch zu respektieren und es sollte alles organisatorisch Erforderliche getan werden, um diesen - soweit risikolos möglich- zu begegnen.