Verletzung beim Anheben einer Leiche ist Arbeitsunfall

Ein Bestatter, der sich beim Anheben eines Leichnams verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann die Feststellung eines Arbeitsunfalls verlangen. So das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 19. Juli 2018 (Az. L 6 U 1695/18).

 

Im konkreten Fall sollte der Friedhofsmitarbeiter mit einem Kollegen ein tote Frau abholen. Die Leiche sollte vom Bett auf eine Trage gehoben werden. Beim Anheben verspürte der Mann ein "Knacken" im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens. Im Krankhaus wurde später ein sogenanntes Verhebetrauma diagnostiziert; der Mitarbeiter war vier Wochen arbeitsunfähig.

 

Die Unfallversicherung lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich im konkreten Fall um eine „übliche“ und „selbstverständliche“ Handlung gehandelt habe und zudem kein von „außen auf den Körper“ einwirkendes Ereignis ursächliche gewesen für die Verletzung gewesen sei.

 

Dieser Rechtsauffassung widersprach das LSG ebenso wie die Vorinstanz. Das Verhebetrauma habe der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit als Bestattungshelfer erlitten. Die mechanische Krafteinwirkung rechneten die Stuttgarter Richter den äußeren Umständen zu. Zu den von der Unfallversicherung angenommen inneren Ursachen zählten nur zum Beispiel ein Kreislaufkollaps oder Herzinfarkt. 

 

Darüber hinaus seien vom Gesetzeszweck alle Verrichtungen geschützt, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten gebe es nicht, urteilte das LSG.